H²T-HinterHofTheater
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „H²T-HinterHofTheater“ Er hat seinen Sitz in Hungen und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen „H²T-HinterHofTheater e.V.“
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität die Pflege des Laienspiels, die Förderung von Kunst und Kultur sowie des Brauchtums. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch Theateraufführungen inklusive der Organisation, Planung und Gestaltung, des Bühnen- und Requisitenbaus und der Proben, Organisation von Workshops,
Veranstaltungen zur Finanzierung des Spielbetriebs, Teilnahme an Fortbildungen, Benefizveranstaltungen für benachteiligte Gruppen, z.B. krebskranke Kinder, Menschen mit geistiger und
körperlicher Behinderung, in Not geratene sonstige Personen, u.ä.
(2) Die Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts des 2. Teils der Abgabenordnung („Gemeinnützige Zwecke“ § 52 ff AO).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Ersatzansprüche für entstandene
Aufwendungen bleiben hiervon unberücksichtigt.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern, sowie Ehrenmitglieder.
(2) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mit den Vereinszielen übereinstimmt und bereit ist, an ihrer Verwirklichung mitzuwirken. Bei Personen unter 18 Jahren
bedarf es der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
(3) Aktive Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Erfüllung des Vereinszwecks beteiligen oder beteiligen wollen. Fördermitglieder können auf Antrag aktive Mitglieder werden.
(4) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Zweck des Vereins regelmäßig fördern. Aktive Mitglieder, die an einer Theatersaison nicht aktiv am Vereinszweck
mitgewirkt haben, werden automatisch Fördermitglieder. In Härtefällen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder, die vorher aktive Mitglieder waren, behalten ihre
Rechte als aktives Mitglied.
(6) Alle aktiven Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(7) Alle Mitglieder, die mit einer besonderen Aufgabe betreut werden, sind ehrenamtlich tätig und haben nur Ersatzanspruch für die tatsächlich entstandenen Kosten.
(8) Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
(9) Mitteilungen über Änderungen in der Anschrift und Bankverbindung des Mitglieds sind Bringschuld des Mitglieds.
§ 4 Beiträge
(1) Die Beitragshöhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ein entsprechender
Beschluss darf die Liquidität und Wirtschaftlichkeit des Vereins nicht gefährden. Der Beitrag wird jährlich ausschließlich über ein Lastschrifteinzugsverfahren gezahlt.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Aufnahme als Aktiv- sowie als Fördermitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder entscheidet, wobei mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein muss. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an und unterwirft sich den jeweiligen
Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen die Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod b) Austritt c) Ausschluss d) Streichung von der Mitgliederliste.
(3) Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erfolgen und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist und unter
Einhaltung der Verpflichtung, die sich aus der laufenden Spielzeit ergibt. Über Sonderregelungen entscheidet der Vorstand.
(4) Der Ausschluss erfolgt bei wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein muss. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung
bei der Mitgliederversammlung statthaft. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder endgültig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 2
Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen des Mitglieds wie z.B. des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein ideell und materiell nach besten Kräften zu unterstützen und ihren Beitrag pünktlich und regelmäßig zu zahlen.
(2) Die aktiven Mitglieder übernehmen insbesondere folgende Pflichten: regelmäßiger Besuch der Proben; Mitwirkung bei den vorgesehenen Aufführungen; Beachtung der vom Regisseur oder vom
Vorstand getroffenen Anordnungen, soweit sich diese auf die Durchführung der Proben und Aufführungen beziehen; Einhaltung der Bühnendisziplin und Wahrung des Ansehens des Vereins in der
Öffentlichkeit sowie kameradschaftliches Verhalten.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme, die es nur
persönlich abgeben kann, und das Recht, Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung wird das Recht der freien Meinungsäußerung garantiert.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Personen. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln in der Gründungsperiode auf drei, anschließend auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt,
bis jeweils ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Enbloc-Wahlen des Vorstands sind nach vorherigem Beschluss der Mitgliederversammlung
möglich.
(3) Der Vorstand bestimmt per Beschluss die Person, welche zu den Vorstandssitzungen einlädt, und legt die Tagesordnung fest. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des
Vorstandes beschlussfähig. Für Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandmitglieder sind an die
Vorstandsbeschlüsse gebunden. Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und einem weiteren
Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift sowohl der
Mitgliederversammlung als auch der Vorstandssitzung.
(4) Die Vorstandssitzungen können auch über eine Videokonferenz abgehalten werden.
(5) Der Verein wird unbeschadet der künstlerischen Verantwortlichkeit des Regisseurs nach außen durch Vorstand vertreten. Er kann ein anderes Vereinsmitglied mit seiner Vertretung
beauftragen.
(6) Quittungen und Zahlungsanweisungen sind von einem Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen. Im Übrigen regelt der geschäftsführende Vorstand die
Unterzeichnungsberechtigung der einzelnen Vorstandsmitglieder durch Vorstandbeschluss im Rahmen der Vorstandssitzung. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen eine vertrauenswürdige
Person durch Beschluss zu bestimmen.
(7) Der geschäftsführende Vorstand kann Verpflichtungen nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens eingehen.
(8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(9) Über die angeschafften Schauspieltexte und sonstige Literatur, Requisiten und Kulissenbestände sowie Beleuchtungseinrichtungen, Tonträger und dergleichen ist ein Verzeichnis aufzustellen und
laufend zu führen. Die Verwaltung liegt in den Händen eines vom Vorstand zu bestimmenden Archivars.
(10) Der Vorstand kann sonstige Vereinsmitglieder zu den Vorstandssitzungen zur Beratung ohne Stimmrecht einladen.
(11) Der Vorstand kann Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen, die diese nach den Vorgaben des Vorstandes eigenständig ausüben.
§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zu dieser sind alle Mitglieder vom Vorstand einzuladen. Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. Entgegennahme des
Geschäftsberichts und des Kassenberichts 2. Entlastung des Vorstands
3. Wahl des neuen Vorstandes 4. Wahl von 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren im Versatz, die das Recht haben, die Vereinskasse jederzeit zu prüfen. Darüber haben die Kassenprüfer der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfung muss bis spätestens 31.01. des auf das zu prüfende Geschäftsjahr folgendem Jahr erfolgt sein. 5. Ernennung von Ehrenmitgliedern 6.
Entscheidung über die eingereichten Anträge 7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 8. Satzungsänderungen 9. Auflösung des Vereins
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein
Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt hat.
(3) Zu allen Mitgliederversammlungen ist schriftlich, in Textform oder durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuladen.
(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts
anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch offene Abstimmung per Handzeichen. In besonderen Fällen ist eine geheime
Wahl nach vorheriger Beschlussfassung möglich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nach zwei Wochen unanfechtbar.
(5) Eine Mitgliederversammlung kann auch über eine Videokonferenz abgehalten werden.
(6) Für alle Wahlen und Bestätigungen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang
ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden bzw. einem anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat mindestens die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der
Mitgliederversammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Wahlen bzw. Abstimmungen anzugeben. Die Niederschrift ist aufzubewahren.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck
betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 10 Regisseur
(1) Die künstlerische Verantwortung für die Aufführungen des Vereins trägt der Regisseur. Er wählt im Einvernehmen mit dem Vorstand die aufzuführenden Stücke aus und leitet in eigener
Verantwortung und selbstständig den Probenbetrieb und die Aufführungen.
(2) Über die Bestellung und Ablösung des Regisseurs entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
(3) Der Regisseur erhält hierfür eine angemessene Entschädigung, die vom Vorstand festzusetzen ist.
§ 11 Satzungsänderungen, Zweckänderungen
Satzungsänderungen und Zweckänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen sind in der Einladung zur
Mitgliederversammlung anzukündigen. Anträge zu den angekündigten Satzungsänderungen sind spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der aktiven Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, beschließen. Die
Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutz personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke
und Aufgaben, insbesondere in der Mitgliederversammlung.
(2) Als Mitglied des Verbands Hessischer Amateurtheater e.V. (VHA) und des Bundes Deutscher Amateurtheater (BDAT) e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten an den VHA und
den BDAT zu melden. Übermittelt werden die jeweiligen Vereinsdaten, die Daten der vertretungsberechtigten Personen und die Mitgliederdaten.
(3) Mitglieder, von denen Spielberichte und Fotos für Verbandszeitschriften oder Homepages der genannten Verbände zur Veröffentlichung eingereicht werden, müssen eine entsprechende schriftliche
Freigabeerklärung bzw. Einverständniserklärung für die in den Berichte und Fotos enthaltenen Daten abgeben.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbunden Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten
Ausmaß zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu
verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(5) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die im Rahmen der Mitgliederliste, Einladungen oder Versammlungen zur Verfügung gestellten Daten vertraulich zu behandeln. Entsprechendes gilt auch für den
Verein.
(6) Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung hingewiesen, die jedes Mitglied bei Eintritt in den Verein ausgehändigt bekommt.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Für weibliche Vereinsmitglieder, die in Funktionen gewählt werden, ändern sich die Funktionsbezeichnungen in die entsprechende weibliche Form.
(2) Diese Satzung tritt am 15.04.2020 in Kraft.